BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009

1. Abschnitt Allgemeines

§ 95 Sitzungen und Sitzungsfolgen
§ 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung
§ 97 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung