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Text gilt ab: 21.07.2023
Fassung: 14.08.2009
6. Abschnitt Zwischenausschuss
§ 20 Rechte und Pflichten
§ 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung
§ 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter