Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 80
Behandlung in den Ausschüssen
Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
1.
sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
2.
sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
3.
sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
4.
sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
5.
es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
6.
es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.