BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 50
Beratung
1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.