BayLTGeschO
Text gilt ab: 28.11.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 43
Gültigkeit der Stimmen
(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,
- 1.
-
wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,
- 2.
-
wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
- 3.
-
wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.
(2) 1Enthaltungen sind gültige Stimmen. 2Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.