BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 41
Vorrang spezieller Wahlvorschriften
So weit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag in der Vollversammlung nach den Bestimmungen der §§ 42 bis 47 statt.