BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 40
Bildung und Verfahren
1Der Landtag kann sonstige Kommissionen, die aus Mitgliedern des Landtags bestehen, bilden. 2Ihr Auftrag ist konkret festzulegen. 3Die Beendigung der Tätigkeit einer Kommission wird durch Beschluss des Landtags festgestellt. 4Die Kommissionen können durch Beschluss des Landtags oder durch eigenen Beschluss für die Dauer ihres Bestehens den Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen werden.