BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 35
Entschädigung der Mitglieder
1Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. 3Für die Mitglieder des Landtags gelten die Bestimmungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, insbesondere Art. 6 und 7 BayAbgG; Art. 7 BayAbgG gilt nicht, wenn ein Mitglied der Enquete-Kommission durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. 4Die von der Enquete-Kommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen werden entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.