BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 30
Einsetzung, Aufgaben und Verfahren
1Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayRS 1100-4-I) in der jeweils geltenden Fassung. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse. 3Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.