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Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 171
Überlegungspause
1Die oder der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine Vorlage) eine Überlegungspause bis zu 30 Minuten einschalten. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion verlangt.