BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 170
Erklärungen zur Abstimmung
(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
(2) 1Jedes Mitglied des Ausschusses kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. 2Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.