BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 160
Wiedereröffnung der Aussprache
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.