BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 158
Redezeiten
1Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Rednerinnen und der Redner sind nicht begrenzt. 2Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.