BayLTGeschO
Text gilt ab: 28.11.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 131
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
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die Stärke eines Ausschusses;
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Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
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die Abkürzung von Fristen;
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Sitzungszeiten und Tagesordnung;
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Vertagung der Sitzung;
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Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Redeliste oder der Aussprache;
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Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
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Anträge auf getrennte Abstimmung;
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Anträge zur Geschäftsordnung;
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Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.