BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 12
Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
1Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. 2Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt sich nach der Reihenfolge des § 7; sie tritt nur ein, wenn sie die Präsidentin oder der Präsident mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. 3Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten.