BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 11
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. 2Sie oder er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. 3Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlungen des Landtags.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und befördert die Beamtinnen und Beamten des Landtags; ihr oder ihm obliegt auch die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landtags. 2Zur Ernennung der Direktorin oder des Direktors und der Beamtinnen und Beamten des Landtags von der Besoldungsgruppe A 16 an sowie für die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung entsprechender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich; der Ältestenrat ist insoweit zu informieren. 3Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Geschäftsstelle gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe des Art. 29 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) entsprechend.
(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Landtags und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. 2Sie oder er erteilt die Zustimmung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayDSG bezüglich der Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie bezüglich der Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen.