BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 103
Berichterstattung über die Ausschussberatungen
(1) 1Grundsätzlich findet in der Vollversammlung eine Berichterstattung über die Beratungen in den Ausschüssen nicht statt. 2Sofern eine Fraktion dies verlangt, wird in der Vollversammlung zu
1.
Petitionen,
2.
Verfassungsstreitigkeiten,
3.
Wahlprüfungen,
4.
Untersuchungsausschussberichten,
5.
Haushaltsgesetzen (einschließlich Finanzausgleichsänderungsgesetzen) und
6.
Anträgen im Zusammenhang mit der Entlastung von Staatsregierung und Bayerischem Obersten Rechnungshof
mündlich berichtet. 3Der Bericht besteht in einer unparteiischen kurzen Zusammenfassung der im Protokoll der Ausschusssitzungen wiedergegebenen Ansichten und Anträge des Ausschusses. 4Verschiedenartige Meinungen der Ausschussmitglieder muss er erkennen lassen.
(2) 1Die Berichterstattung obliegt den gemäß § 154 von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstattern. 2Der Ausschuss kann eine andere Regelung treffen.
(3) 1Ein Ausschussmitglied, das bei der Abstimmung gegen die Mehrheit gestimmt hat, kann die Berichterstattung in der Vollversammlung ablehnen. 2In diesem Fall bestimmt die oder der Ausschussvorsitzende die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für die Vollversammlung.
(4) Bei Verhinderung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.