Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.08.1919
§ 5
(1) 1Der Stiftung kann eine Personenvereinigung von Förderern der Stiftungszwecke derart angegliedert werden, daß die Personenvereinigung an der künftigen Verwaltung der Stiftung beteiligt wird. 2Den Mitgliedern der Personenvereinigung kann die Benutzung der Stiftungseinrichtungen und die Teilnahme an Darbietungen oder Veranstaltungen der Stiftung erleichtert werden, wenn die Personenvereinigung satzungsgemäß ihren Mitgliedern die Förderung der Stiftungszwecke durch Beitragsleistung oder persönliche Betätigung zur Pflicht macht.
(2) Die Satzung der Personenvereinigung bedarf der Genehmigung der Stiftungsverwaltung.