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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.08.1919
§ 4
(1) Der Stiftung können andere Stiftungen oder Vermögensmassen zur vollständigen Vereinigung oder in Form einer Verwaltungsgemeinschaft angegliedert werden, vorbehaltlich der Wahrung der besonderen Zwecke, denen diese Stiftung oder Massen gewidmet sind.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.