Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.08.1919
§ 3
(1) Der Stiftung werden die in der Feste Coburg, im Hofgartenmuseum und im Schloß in Coburg befindlichen Sammlungen und Einrichtungsgegenstände (Vertrag vom 7. Juni 1919 § 3) zu Eigentum überwiesen.
(2) 1Die zum bisherigen Domänengut gehörigen Forsten, Güter und Grundstücke nebst allen damit verbundenen Rechten und Zubehörungen werden zu Staatsgut erklärt. 2Dasselbe gilt vom Museumsgebäude im Hofgarten und vom Theater nebst Fundus. 3Der Staat übernimmt die mit diesen Vermögensstücken verbundenen Verpflichtungen und die darauf ruhenden Lasten; dies gilt insbesondere von der im § 9 des Vertrags vom 7. Juni 1919 festgelegten Schuldverbindlichkeit, soweit sie nicht gemäß Vereinbarung der Bevollmächtigten (§ 14 des Vertrags) durch Barzahlung aus Domänenmitteln beglichen wird.
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Erträgnisse des Domänenguts, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich mit dem Herzog vom 1. Juli 1919 (Gesetzsammlung 1919 Nr. 26) für die allgemeine Staatsverwaltung zu verwenden sind, der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungszwecke zur Verfügung zu stellen und ihr eine dingliche Sicherung durch Bestellung einer Hypothek oder Grund-(Renten-)schuld auf dem Domänengrundbesitz einzuräumen.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Übertragung der Rechte des Festungsbaukomitees auf die Stiftung ist in die Wege zu leiten.
(6) Die Festung, das Hofgartenmuseum und das Schloß, sowie etwaige sonstige zur sachgemäßen Unterbringung, Ausstellung und Verwaltung der Sammlungen und Einrichtungsgegenstände erforderlichen Gebäude und Räume sind der Stiftung unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen.
(7) 1Der Stiftung können auch sonstige Bestandteile des bisherigen Domänen- und Hausguts zu Eigentum oder zur Nutzung und Verwaltung übertragen werden. 2Die Entscheidung darüber trifft im Einvernehmen mit etwaigen Beteiligten die Staatsregierung; die Zustimmung des Landtagsausschusses ist einzuholen.
(8) Für den Fall, daß der Theaterbetrieb eingestellt werden sollte, sind das Theatergebäude und der Fundus der Landesstiftung zu Eigentum zu überweisen.
(9) Die Vorschriften des § 2 des Gesetzes über den Ausgleich mit dem Herzog vom 1. Juli 1919 bleiben unberührt.