Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.08.1919
§ 1
(1) Zur Förderung der Volksbildung und der Volkswohlfahrt im Gebiet des Freistaates Coburg wird eine Stiftung errichtet, die den Namen
„Coburger Landesstiftung“
führt und ihren Sitz in Coburg hat.
(2) Die Stiftung ist rechtsfähig und genießt, da sie in erster Linie der hohen Aufgabe der Volksbildung gewidmet ist und ihre Einrichtungen (Kunst-, kulturgeschichtliche und naturwissenschaftliche Sammlungen, Baudenkmäler usw.) als Anschauungsmittel für den Unterricht und die Fortbildung der Jugend darbieten und vorführen soll, alle Vorrechte einer milden und gemeinnützigen Stiftung.