LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982

Zweiter Teil Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden; Entschädigung

Art. 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden
Art. 7 Befugnisse der Sicherheitsbehörden
Art. 8 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Art. 9 Richtung der Maßnahmen
Art. 10 Sicherheitsbehörden und Polizei
Art. 11 Entschädigung