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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 5
Vollstreckung des Bußgeldbescheids
Der Bußgeldbescheid wird nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt, soweit nicht das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt.