Inhalt

LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 52
Hinweis auf die Bekanntmachung
Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht werden.