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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 45
Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage
(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.