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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 41
Feldgefährdung
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer das Eigentum anderer in Feld und Flur dadurch gefährdet, daß er
1.
Vieh oder Hausgeflügel außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung läßt,
2.
Tauben, ausgenommen Brieftauben, zur Saat- oder Erntezeit nicht eingeschlossen hält,
3.
vor beendeter Ernte über bestellte Grundstücke Vieh treibt,
4.
fremde Grundstücke abgräbt oder abpflügt.
(2) Die Gemeinden und Landkreise können die Saat- und Erntezeit durch Verordnung näher bestimmen.