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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 10
Sicherheitsbehörden und Polizei
1Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. 2Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.