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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.1964
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Gesetz über den Bayerischen Landessportbeirat
Vom 21. Dezember 1964
(BayRS IV S. 382)
BayRS 227-1-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über den Bayerischen Landessportbeirat in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 227-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 260 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Zur Beratung des Landtags, der Staatsregierung und aller mit Sportangelegenheiten befaßten Stellen und Einrichtungen in allen grundsätzlichen Fragen des Sports wird ein Landessportbeirat gebildet.
Art. 2
(1) Der Landessportbeirat setzt sich aus 29 auf dem Gebiet des Sports erfahrenen Personen zusammen.
(2) 14 Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags nominiert.
(3) Die 15 weiteren Mitglieder werden für den gleichen Zeitraum von den folgenden auf dem Gebiet des Sports tätigen Verbänden und Vereinen vorgeschlagen und vom Landtag bestätigt:
3 Vertreter des Bayerischen Landessportverbands,
2 Vertreter des Bayerischen Jugendrings,
1 Vertreter des Bayerischen Sportschützenbundes,
1 Vertreter der Deutschen Wandervereine,
1 Vertreter des Landkreisverbands,
1 Vertreter des Bayerischen Städtetags,
1 Vertreter des Bayerischen Gemeindetags,
1 Vertreter des Bayerischen Sportärzteverbands,
1 Vertreter des Verbands der bayerischen Sportpresse,
1 Vertreter der Sportwissenschaft,
1 Vertreter der Sportlehrer,
1 Vertreter des Sports für Menschen mit Behinderung.
Art. 3
Zu den Beratungen des Landessportbeirats sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die sonst beteiligten Staatsministerien einzuladen.
Art. 4
1Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Landessportbeirats erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes , falls ihnen keine höhere Vergütung zusteht.
Art. 5
1Der Landessportbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt die Geschäfte.
Art. 6
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft1).
(2) (gegenstandslos)

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 1964 (GVBl. S. 253)