Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.1964
Art. 4
1Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Landessportbeirats erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes , falls ihnen keine höhere Vergütung zusteht.