Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.1964
Art. 2
(1) Der Landessportbeirat setzt sich aus 29 auf dem Gebiet des Sports erfahrenen Personen zusammen.
(2) 14 Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags nominiert.
(3) Die 15 weiteren Mitglieder werden für den gleichen Zeitraum von den folgenden auf dem Gebiet des Sports tätigen Verbänden und Vereinen vorgeschlagen und vom Landtag bestätigt:
3 Vertreter des Bayerischen Landessportverbands,
2 Vertreter des Bayerischen Jugendrings,
1 Vertreter des Bayerischen Sportschützenbundes,
1 Vertreter der Deutschen Wandervereine,
1 Vertreter des Landkreisverbands,
1 Vertreter des Bayerischen Städtetags,
1 Vertreter des Bayerischen Gemeindetags,
1 Vertreter des Bayerischen Sportärzteverbands,
1 Vertreter des Verbands der bayerischen Sportpresse,
1 Vertreter der Sportwissenschaft,
1 Vertreter der Sportlehrer,
1 Vertreter des Sports für Menschen mit Behinderung.