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LSchlV
Text gilt ab: 01.10.2011
Fassung: 21.05.2003
§ 4
(1) Auf den Flughäfen München und Nürnberg dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.
(2) 1Die Verkaufsfläche darf auf dem Flughafen München insgesamt 10.000 m2 nicht übersteigen. 2Auf dem Flughafen Nürnberg darf die Verkaufsfläche insgesamt 2.000 m2 nicht übersteigen. 3Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle soll in der Regel nicht mehr als 100 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern. 4Die Errichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.