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Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Vom 9. Juni 1953
(BayRS II S. 176)
BayRS 1132-2-1-S

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-2-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 25. September 1984 (GVBl. S. 364) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S

I. Allgemeines

§ 1
(1) 1Mit der Bayerischen Rettungsmedaille wird die Rettungstat ausgezeichnet, die – mit oder ohne Erfolg – unter Einsatz des eigenen Lebens zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines oder mehrerer Menschen aus Lebensgefahr ausgeführt worden ist. 2Die Rettung mehrerer Personen aus gemeinsamer Lebensgefahr gilt als eine Rettungstat.
(2) Sein eigenes Leben setzt ein (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes1)), wer sich in Ausführung der Rettungstat selbst in die unmittelbare Gefahr begibt, sein Leben zu verlieren (unmittelbare Lebensgefahr, Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes).
(3) Bei der Beurteilung der Rettungstat sind alle Umstände des Tathergangs, insbesondere auch die Körperbeschaffenheit, der Gesundheitszustand, das Alter des Retters und der geretteten Person(en) zu berücksichtigen.
(4) Eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr für den Retter ist anzunehmen, wenn der Retter die Rettung unter erschwerenden Verhältnissen (Dunkelheit, Kälte, Ortsunkenntnis usw.) ausgeführt oder besondere Umsicht bewiesen oder wenn die Rettungstat eine dauernde oder vorübergehende Gefährdung der Gesundheit des Retters mit sich gebracht hat.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S
§ 2
Unter freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters (Art. 7 des Gesetzes1)) sind solche Aufwendungen zu verstehen, die dieser in Ausführung der Rettungstat oder zur Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Gefahrenlage und der Rettungstat für den Geretteten oder für sich selbst machen muß und von dem Geretteten nicht ersetzt erhalten kann.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S
§ 3
(1) Zum Personenkreis des Art. 9 des Gesetzes gehört, wer im Einzelfall durch Gesetz, Vertrag, öffentlich-rechtliche Verhältnisse oder vorausgegangenes eigenes Verhalten zur Rettung verpflichtet ist (z.B. Rettung nächster Angehöriger, Rettung aus Bergnot durch Bergführer, aus Seenot durch Schiffsbesatzung, beim Baden durch Aufsichtspersonal, Rettung durch Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes, Rettung durch Personen, die die Gefahrenlage selbst herbeigeführt haben).
(2) Eine erhebliche Überschreitung dieser Pflichten ist anzunehmen, wenn nach Lage des Einzelfalls und bei Würdigung aller Umstände der Retter mit der Rettungstat ein außerordentliches, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs an sich nicht zumutbares Maß an Opferbereitschaft bewiesen hat.

II. Verfahren

§ 4
(1) 1Über eine Rettungstat im Sinn des Gesetzes1) berichtet die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, unter Beigabe etwa gestellter Anträge an die Regierung. 2Offensichtlich unbegründete Anträge werden von der unteren Verwaltungsbehörde selbst ablehnend beschieden.
(2) Der Bericht enthält:
1.
Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Beruf des Retters,
2.
Vor- und Zuname, Lebensalter, Beruf und Anschrift des oder der Geretteten,
3.
eine kurze Würdigung der Persönlichkeit des Retters,
4.
eine eingehende Schilderung der Rettungstat und der näheren, in Abschnitt I dieser Verordnung erläuterten Verhältnisse (wenn Vernehmungen stattgefunden haben, sind die Niederschriften beizufügen),
5.
erforderlichenfalls eine Handzeichnung der Ortsverhältnisse, in welcher z.B. bei Rettung aus Wassersnot die Tiefen- und Entfernungsverhältnisse ersichtlich sind,
6.
eine Empfehlung hinsichtlich der Art der zu gewährenden staatlichen Auszeichnung und gegebenenfalls über die Höhe des Geldbetrags,
7.
Angaben über eine etwaige frühere Verleihung der Rettungsmedaille, eine etwa bereits ausgesprochene Anerkennung nach Art. 10 des Gesetzes,
8.
im Fall des Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes Angabe der etwaigen nächsten Angehörigen (Verwandtschaftsgrad, Anschrift).
(3) Wenn zur erschöpfenden Würdigung der Rettungstat die Unterlagen nicht ausreichen, ist nach Lage des Falls ein Gutachten des zuständigen Wasserwirtschaftsamts, der Polizei, des Gesundheitsamts, der Feuerwehr, der Bergwacht oder sonstiger sachverständiger Stellen beizunehmen, das sich insbesondere über das Vorliegen einer Lebensgefahr für den Retter oder der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 dieser Verordnung zu äußern hätte.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Unbeschadet des Art. 10 des Gesetzes1) sind Ermittlungen von Amts wegen über eine Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S
§ 7
1Unbegründete Anträge lehnt die Regierung ab. 2Die übrigen Anträge legt sie mit ausführlichem Bericht und einem Entscheidungsvorschlag der Staatskanzlei zur Herbeiführung der Entscheidung des Ministerpräsidenten vor.
§ 8
(1) Die Auszeichnungen mit Ausnahme der Geldbelohnung werden vom Ministerpräsidenten oder seinem Beauftragten überreicht.
(2) Über die Auszahlung einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem oder den Geretteten noch Außenstehenden Kenntnis gegeben werden.
§ 9
Die Bekanntmachung der Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille sowie der öffentlichen Belobigung im Staatsanzeiger wird von der Staatskanzlei veranlaßt.
§ 10
Die Bayerische Rettungsmedaille und die Silbermedaille der öffentlichen Belobigung werden am weiß-blauen Band auf der linken oberen Brustseite getragen.
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. November 1952 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1953 (Nr. 13 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 23. Juni 1953, S. 78)