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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 7
Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann der Ministerpräsident bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit oder bei erheblichen freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat eine Belohnung in Geld gewähren.