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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 4
(1) 1Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. 2Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
(2) 1Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. 2Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.