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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 1
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille erhält, wer zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sein eigenes Leben einsetzt.
(2) 1Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille. 2Für eine Rettungstat außerhalb Bayerns kann die Bayerische Rettungsmedaille verliehen werden, wenn der Retter oder der Gerettete Deutscher mit Hauptwohnsitz in Bayern ist und der Retter keine staatliche Rettungsauszeichnung des Landes erhalten kann, in dem er die Rettungstat ausgeführt hat.
(3) Die Bayerische Rettungsmedaille kann wiederholt derselben Person verliehen werden.
(4) Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, so wird ihm die Bayerische Rettungsmedaille nach seinem Tod verliehen.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille besteht nicht.