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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 11
(1) Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Staatskanzlei.
(2) Über jede Rettungstat, für die eine staatliche Auszeichnung in Frage kommt, sind durch die zuständigen örtlichen Behörden von Amts wegen Ermittlungen anzustellen und das Ergebnis der Regierung zu berichten.