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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 10
Für Rettungstaten gemäß Art. 1 dieses Gesetzes, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, kann die Bayerische Rettungsmedaille nach Art. 3 dieses Gesetzes nachträglich verliehen werden, auch wenn bereits durch Anerkennungsschreiben des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration und Veröffentlichung der Anerkennung im Staatsanzeiger eine öffentliche Belobigung ausgesprochen worden ist.