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BayLPflGG
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 24.07.2018
Art. 4
Verfahren
(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt.
(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, sind bei der Ausführung das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(3) 1Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt
1.
die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BMG genannten Merkmale des Antragstellers sowie
2.
Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschrift des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers
bei den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen automatisiert abrufen. 2Kann ein Datensatz nicht zugeordnet werden, gleicht das Landesamt diesen mit den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen ab. 3Das Landesamt löscht die durch die für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung, spätestens aber sechs Monate nach ihrer Übermittlung.
(4) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.