LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 7
Prüfungsberechtigte Personen
(1) 1Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden
1.
die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungshauptausschusses,
2.
mit der Ausbildung der Lehramtsanwärter bzw. der Studienreferendare befasste Lehrpersonen,
3.
Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind,
4.
im bayerischen Staatsdienst stehende beamtete oder hauptamtlich unbefristet beschäftigte Lehrkräfte der einzelnen Schularten.
2Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert werden.
(2) Für Prüfungen im Fach Religionslehre oder für Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule für die Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik können als prüfungsberechtigte Personen auch fachlich vorgebildete Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche bestimmt werden.