LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 4
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Jeder Prüfungshauptausschuss hat in den Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Der oder die Vorsitzende eines Prüfungshauptausschusses hat für die Durchführung der Prüfung zu sorgen und insbesondere
1.
aus dem in § 7 genannten Personenkreis die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben zu bestimmen, soweit diese Aufgabe nicht einer nachgeordneten Behörde oder der örtlichen Prüfungsleitung übertragen wird,
2.
Stichentscheide zu treffen oder durch eine von ihm oder ihr bestimmte prüfungsberechtigte Person herbeizuführen,
3.
an Stelle des Prüfungshauptausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon hat er oder sie dem Prüfungshauptausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
4.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm oder ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.