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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 40
Nachqualifikation
(1) 1Die Nachqualifikation besteht in der Ablegung von Einzelprüfungen, die in den §§ 20 und 21 für das betreffende Lehramt vorgesehen sind. 2Diese Prüfungsleistungen sind in der Regel im Rahmen eines halbjährigen oder einjährigen Vorbereitungsdienstes zu erbringen.
(2) 1Für die Nachqualifikation gelten die in den §§ 1 bis 16, in § 20 Abs. 1 bis 5 sowie in § 21 Abs. 1 bis 8 festgelegten Bestimmungen entsprechend. 2Bei Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes gelten die für den Fall des bereits abgelegten Kolloquiums festgelegten Bestimmungen.
(3) 1Die Note der Nachqualifikation wird als Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. 2Dabei zählt die Note für eine Lehrprobe vierfach, die Note für eine einzelne mündliche Prüfung zweifach. 3Die Note für eine Doppellehrprobe zählt achtfach; die Note für eine mündliche Prüfung mit 40 Minuten Dauer zählt vierfach.
(4) Die Nachqualifikation ist nicht bestanden, wenn
1.
die Note der Nachqualifikation schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist; bei der Bildung der Durchschnittsnote zählt eine Doppellehrprobe zweifach; war nur eine Lehrprobe abzulegen, so gilt die Note aus dieser Lehrprobe als Durchschnittsnote;
oder
3.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.