LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 33
Bildung der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach
1Aus den Noten der Ersten Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach und der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. 2Dabei werden die Ergebnisse der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewertet. 3§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.