LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 32
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, die Prüfung im Erweiterungsfach jedoch nicht bestanden, so erfolgt die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für die Wiederholung der Prüfung im Erweiterungsfach zur Notenverbesserung gilt § 11 entsprechend.