LPO II
Text gilt ab: 18.03.2025
Fassung: 28.10.2004
§ 30
Prüfungsergebnis
1Das Prüfungsergebnis im Erweiterungsfach wird in einer Note zusammengefasst. 2Diese wird gebildet aus
- 1.
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der Note der Lehrprobe bzw. des schulpsychologischen Fachgesprächs,
- 2.
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der Note der mündlichen Prüfung.
3Beide Noten haben gleiches Gewicht. 4Im Fall des § 29 Abs. 1 Satz 3 ist die Note der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis.