LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird von den beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eingerichteten Prüfungshauptausschüssen und den Prüfungsämtern durchgeführt.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(3) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin als Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte und Beamtinnen der Geschäftsstelle haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfungsberechtigten Personen teilzunehmen. 3Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie die Leiter oder Leiterinnen der Prüfungsämter haben Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der prüfungsberechtigten Personen. 4Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(4) Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertretungen zu entsenden (Art. 4 § 5 des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern und Art. 5 Abs. VII des Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern).
(5) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(6) 1Nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung wird den Personen, die an der Prüfung teilgenommen haben, auf Antrag Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten einschließlich der Gutachten gemäß §§ 22, 22a und 22b gewährt. 2Abweichend vom in Satz 1 genannten Zeitpunkt wird Personen, die eine Prüfungslehrprobe nach § 21 abgelegt haben, zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 14 zeitnah Einsicht in die entsprechende Niederschrift gewährt.