LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 26
Platzziffer
(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin wird auf Grund der erzielten Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen wird die Liste der Platzziffern innerhalb der Fächerverbindungen, für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb der Fachrichtungen, für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen innerhalb des jeweiligen Lehramts erstellt. 3Für Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen wird die Platzziffer nach der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung festgesetzt.
(2) 1Bei gleicher Gesamtprüfungsnote wird die gleiche Platzziffer erteilt. 2In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer oder die nächstfolgende Teilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn diese gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(3) 1Über die Platzziffer erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine besondere Bescheinigung. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der gleichen Fächerverbindung bzw. Fachrichtung bzw. des Lehramts sich der Zweiten Staatsprüfung unterzogen, wie viele diese bestanden haben und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. 3Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.