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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 24
Nichtbestehen der Prüfung
(1) 1Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist
oder
3.
die Durchschnittsnote aus Kolloquium, schriftlicher Hausarbeit und mündlicher Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist
oder
4.
die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.
2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.
(2) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so erhält er oder sie eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. 2Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.