Inhalt

LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 21
Prüfungslehrproben
(1) Die Prüfungslehrproben werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die jeweils aus einer Person, die den Vorsitz führt, und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin für das
1.
Lehramt an Grundschulen hat eine Doppellehrprobe aus der Didaktik der Grundschule und eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach,
2.
Lehramt an Mittelschulen hat eine Doppellehrprobe aus den Didaktiken zweier Fächer einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule und eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach,
3.
Lehramt an Realschulen hat drei Lehrproben aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
4.
Lehramt an Gymnasien hat drei Lehrproben aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,
5.
Lehramt an beruflichen Schulen hat zwei Lehrproben aus der beruflichen Fachrichtung und eine Lehrprobe aus dem gewählten Unterrichtsfach,
6.
Lehramt für Sonderpädagogik hat drei Lehrproben, davon mindestens zwei unter besonderer Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtung,
abzulegen. 2Eine der Lehrproben kann dabei auch innerhalb eines Fachs der Stundentafel der jeweiligen Schulart abgelegt werden, das schwerpunktmäßig ein Fach der gewählten Fächerverbindung beinhaltet. 3Im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt tritt an die Stelle einer Lehrprobe ein schulpsychologisches Fachgespräch auf der Grundlage eines Beratungsfalls. 4Dabei werden dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zusammen mit der Festsetzung eines Termins gemäß § 15 Abs. 3 die notwendigen Unterlagen zugänglich gemacht. 5Das schulpsychologische Fachgespräch erstreckt sich auf bis zu 45 Minuten. 6Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 gelten entsprechend. 7An die Stelle des Entwurfs nach Abs. 7 Satz 1 tritt eine Ausarbeitung, in der die Unterlagen ausgewertet und die für die Beratung im Einzelfall wesentlichen Ergebnisse festgehalten werden.
(3) 1Die Lehrproben sind an der Seminarschule oder an der Einsatzschule abzulegen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Gymnasien müssen die drei Lehrproben, soweit möglich, in der Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe halten. 3Bei künstlerischen Fächern muss eine Lehrprobe aus dem Gebiet der Kunstbetrachtung und Kunstgeschichte bzw. der Musikgeschichte abgelegt werden. 4Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an beruflichen Schulen müssen die beiden Lehrproben aus der beruflichen Fachrichtung in zwei verschiedenen Fachgebieten halten.
(4) 1Die Lehrproben sollen in Klassen bzw. Unterrichtsgruppen stattfinden, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin entweder aus dem eigenverantwortlich erteilten Unterricht oder von Unterrichtsbeobachtungen kennt. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin muss die Möglichkeit haben, jeweils in einer der der Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden des betreffenden Fachs anwesend zu sein.
(5) 1Zusammen mit den Terminen für die Lehrprobe (§ 15 Abs. 3) werden dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Jahrgangsstufe und die Klasse bzw. Unterrichtsgruppe, in der die jeweilige Lehrprobe zu halten ist, sowie die Dauer der Lehrprobe mitgeteilt. 2Das Stoffgebiet der Lehrprobe ist dem laufenden Lehrplan der Jahrgangsstufe zu entnehmen. 3Wünsche des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin hinsichtlich der Jahrgangsstufe und in geeigneten Fällen hinsichtlich des Stoffgebiets sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(6) 1Das Stoffgebiet der Lehrprobe muss sich in den Unterrichtsgang der jeweiligen Jahrgangsstufe einfügen und darf nicht vorher behandelt werden. 2Es ist so abzugrenzen, dass es in einer Unterrichtsstunde abgeschlossen werden kann. 3Bei geeigneter Themenstellung, bei Einsatz entsprechender Unterrichtsformen oder aus anderen fach- oder schulartspezifischen Gründen kann die Dauer der Lehrprobe bis zu zwei Unterrichtsstunden betragen; wenn es die Unterrichtsform erfordert, kann, auch auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, eine der Lehrproben auf bis zu fünf aufeinander folgende Unterrichtsstunden an einem Schultag ausgedehnt werden. 4Die Doppellehrproben aus der Didaktik der Grundschule und aus den Didaktiken zweier vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu benennenden Fächer einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule umfassen in der Regel zwei Unterrichtsstunden, dürfen aber eine Dauer von drei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 5Das im Rahmen des Lehramts an Grundschulen oder des Lehramts an Mittelschulen gewählte Unterrichtsfach darf in dieser Lehrprobe nicht enthalten sein. 6Von den drei Fächern Musik, Kunst und Sport darf nur eines innerhalb der Lehrprobe behandelt werden. 7Im Rahmen der Prüfungslehrproben für das Lehramt für Sonderpädagogik darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden. 8Für das Lehramt an beruflichen Schulen ist die dritte Lehrprobe als mehrstündige Unterrichtseinheit durchzuführen.
(7) 1Vor Beginn der Lehrprobe hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, einen kurz gefassten schriftlichen Entwurf auszuhändigen, aus dem Ziele und Aufbau der als Lehrprobe durchzuführenden Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Am Schluss des Entwurfs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Versicherung entsprechend zu § 18 Abs. 6 abzugeben. 3Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor. 4Wird dieser Entwurf aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht vorgelegt, findet die Lehrprobe nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt. 5Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. 6Die Prüfungskommission kann auch von sich aus Fragen an den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die Lehrprobe stellen.
(8) 1Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so kann sie zur Lehrprobe hinzugezogen werden; in diesem Fall wirkt sie bei der Notengebung beratend mit. 2Entsprechendes gilt bei einer Lehrprobe an der Einsatzschule für die Betreuungslehrkraft.
(9) 1Jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag zu benoten. 2Die Prüfungskommission bewertet die in der Lehrprobe gezeigte Leistung mit einer Note nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I. 3Eine Einigung der prüfungsberechtigten Personen über die zu erteilende Note ist anzustreben. 4Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 5Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.
(10) Die Durchschnittsnote aus den Lehrproben ist nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPO I zu bilden; dabei zählen Doppellehrproben zweifach.