LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 19
Kolloquium
(1) 1Das Kolloquium erstreckt sich auf Gebiete der Pädagogik und der Psychologie, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf Gebiete der Sonderpädagogik. 2Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
(2) Das Kolloquium findet in der Regel nach dem 18. Ausbildungsmonat statt.
(3) 1Das Kolloquium geht von einer konkreten Situation in einer Klasse, in einer Jahrgangsstufe oder in einer Schule aus. 2Die schriftliche Darstellung dieser Situation wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ca. 30 Minuten vor Beginn des Kolloquiums ausgehändigt. 3Diese Unterlagen dienen der Vorbereitung unter Aufsicht auf das Kolloquium; die Verwendung von Hilfsmitteln ist nicht gestattet. 4Das Kolloquium gliedert sich in zwei Teile. 5Auf Grund einer pädagogisch-psychologischen Analyse der Fallsituation entwirft und reflektiert der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im ersten Teil (Dauer ca. 10 Minuten) relevante Handlungsmöglichkeiten der Lehrkraft. 6Ausgehend von einem vertiefenden Gespräch dazu stellen die prüfungsberechtigten Personen im zweiten Teil Fragen zur Pädagogik und Psychologie, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu beantworten hat.
(4) 1Das Kolloquium wird von zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören müssen. 2Das Kolloquium ist mit jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin einzeln zu führen. 3Die Aufteilung der Zeit im zweiten Teil des Kolloquiums auf die beiden prüfungsberechtigten Personen liegt in deren Ermessen. 4Beide prüfungsberechtigte Personen müssen beim Kolloquium ständig anwesend sein.
(5) 1Kommen die beiden prüfungsberechtigten Personen zu einer abweichenden Bewertung, sollen sie eine Einigung über die Benotung versuchen. 2Wird eine Einigung nicht erzielt, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Kolloquium die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden Bewertungen ergibt.