LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 16
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Zweiten Staatsprüfung sind zugelassen
1.
die Personen, für die die Prüfung nach § 15 Abs. 1 ausgeschrieben wurde,
2.
die Personen, die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3.
die Personen, die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 10 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
2Nicht zugelassen werden Personen, die eine Zweite Staatsprüfung oder eine mit der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung gleichwertige Staatsprüfung außerhalb Bayerns erstmalig oder endgültig nicht bestanden haben.
(2) 1Zur Zweiten Staatsprüfung können auf Antrag Personen zugelassen werden, die sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 11) unterziehen wollen. 2Sie richten ihre Meldung an das Prüfungsamt. 3Die Meldung hat innerhalb der in der Ausschreibung der Zweiten Staatsprüfung vorgeschriebenen Frist zu erfolgen. 4Die Zulassung zur Prüfung zur Notenverbesserung ist zu versagen, wenn die Person die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 nicht erfüllt. 5Sie kann versagt werden, wenn Form und Frist des Zulassungsantrags nicht beachtet wurden. 6Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zur Notenverbesserung ist der Antrag stellenden Person schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.